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Montag, August 25, 2025
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Zusatzleistungen für B2B-Auftragnehmer in Polen und Betriebsausgaben – Auslegung von DKIS

Der Arbeitsmarkt in Polen verändert sich dynamisch. Immer mehr Fachleute entscheiden sich für eine Zusammenarbeit im B2B-Modell, gründen ein Einzelunternehmen und erbringen Dienstleistungen für Unternehmen. Der Wettbewerb um die besten Experten führt dazu, dass Unternehmen ihnen – ähnlich wie bei festangestellten Mitarbeitern – eine Vielzahl von Zusatzleistungen anbieten.

Es stellt sich jedoch die Frage: Kann das Unternehmen die Aufwendungen für solche Leistungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen?

Diese Frage war Gegenstand einer individuellen Auslegung durch den Direktor der Nationalen Steuerinformation (DKIS). Die Behörde bestätigte, dass bestimmte Ausgaben für Leistungen an Selbstständige als Betriebsausgaben des Unternehmens anerkannt werden können.


Wann gilt ein Aufwand als Betriebsausgabe?

Die Grundlage für die Qualifizierung von Ausgaben als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben bildet Art. 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (CIT).

Der Artikel lautet:

„Als Betriebsausgaben gelten Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften aus einer Einkommensquelle oder zur Erhaltung oder Sicherung einer Einkünftsquelle getätigt werden, mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 1 genannten Kosten.”

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Ausgabe als Steueraufwand gelten kann, wenn sie tatsächlich vom Unternehmen getätigt wurde, mit seiner Geschäftstätigkeit in Zusammenhang steht und der Erzielung oder Sicherung von Einnahmen dient. Außerdem darf sie nicht in der Liste der Ausnahmen, wie z. B. Repräsentationskosten, aufgeführt sein.


Welche Vorteile bietet das Unternehmen an?

In der Auslegung wurde ein umfangreicher Katalog von Lohnnebenleistungen für B2B-Auftragnehmer beschrieben. Das Unternehmen finanzierte unter anderem:

  • private Krankenversicherungspakete,
  • Sportkarten für die Nutzung von Fitnesseinrichtungen, Schwimmbädern oder Gruppenkursen,
  • Fachkurse und Schulungen zur Verbesserung der für Projekte erforderlichen Qualifikationen,
  • Sprachkurse, die die Zusammenarbeit mit ausländischen Kunden unterstützen.

Gleichzeitig wurde eine Erweiterung des Angebots um zusätzliche Leistungen wie Versicherungen, Guthabenkarten, Reisegutscheine oder Zugang zu Bildungsplattformen in Betracht gezogen.

Wichtig ist, dass die Auftragnehmer die Leistungen frei wählen konnten und die Kosten geteilt wurden – sie wurden teilweise vom Unternehmen und teilweise vom Auftragnehmer durch Abzug vom Gehalt getragen. Dadurch hatten diese Leistungen eine motivierende Funktion und stellten einen realen Bestandteil des Kooperationsangebots dar.


Argumentation des Unternehmens – Zusammenhang mit den Einnahmen

Das Unternehmen wies darauf hin, dass die Ausgaben für Nebenleistungen weder Repräsentations- noch Imagemaßnahmen darstellen. Ihr Ziel ist es, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, die solche Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit erwarten. Das Fehlen eines Zusatzleistungsangebots könnte die Möglichkeit der Projektdurchführung direkt einschränken und damit die erzielten Einnahmen beeinträchtigen.

Nach Ansicht des Unternehmens stellen die Leistungen eine nichtfinanzielle Zusatzleistung dar, die unabhängig vom im Kooperationsvertrag festgelegten Gehalt ist. Auftragnehmer können diese freiwillig in Anspruch nehmen, wobei die Kosten geteilt werden – sie werden teilweise vom Unternehmen finanziert und teilweise vom Auftragnehmer abgezogen. Jeder Auftragnehmer wird über die Höhe der Leistungen informiert und rechnet diese gemäß den geltenden Steuervorschriften selbst ab.

Somit sind die vom Unternehmen getätigten Ausgaben endgültig und stehen in direktem Zusammenhang mit der Erzielung und Sicherung von Einnahmen.


Bedeutung der Auslegung für Unternehmen

Die Stellungnahme von DKIS ist für Unternehmen, die mit Selbstständigen im B2B-Modell zusammenarbeiten, von großer Bedeutung. Es wurde bestätigt, dass Ausgaben für Lohnnebenleistungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, sofern sie die allgemeinen Kriterien des Art. 15 des CIT-Gesetzes erfüllen.

Dadurch profitieren Unternehmen von folgenden Vorteilen:

  • größere Steuersicherheit bei der Abrechnung von Ausgaben für Leistungen an Auftragnehmer,
  • Möglichkeit, ein wettbewerbsfähiges Kooperationsangebot zu erstellen, ohne dass die Gefahr besteht, dass die entstandenen Kosten beanstandet werden,
  • ein Instrument zur Mitarbeiterbindung – Leistungen werden zu einem realen Faktor für die Bindung von Fachkräften, was die Fluktuation verringert und die Kontinuität von Projekten fördert.

Die Auslegung betont auch, dass Leistungen wie Krankenversicherung, Sportkarten oder Sprachkurse keine Repräsentationsausgaben darstellen, sondern ein notwendiger Bestandteil der Geschäftstätigkeit und der Erzielung von Einnahmen sind. Dies ist ein wichtiges Signal für Unternehmen, die ihr Leistungspaket auch auf B2B-Partner ausweiten möchten.


Die Auslegung vom 23. Mai 2025 ist eine wichtige Bestätigung dafür, dass Ausgaben für Leistungen für B2B-Auftragnehmer als steuerlich absetzbare Betriebsausgaben gelten können. Die Steuerbehörden haben anerkannt, dass solche Leistungen – solange sie die allgemeinen Kriterien aus Art. 15 des CIT-Gesetzes erfüllen – direkt mit der Erzielung und Sicherung von Einnahmen verbunden sind und nicht mit der Imagepflege des Unternehmens.

Für Unternehmen bedeutet dies mehr Sicherheit bei der Abrechnung und mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Sozialpolitik. Entscheidend ist jedoch die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausgaben und der Nachweis ihres Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit.

Bei getsix® unterstützen wir Unternehmen bei der korrekten Abrechnung von Steuerkosten, auch im Bereich der Leistungen für B2B-Auftragnehmer. Wir helfen Ihnen, bei der Einführung solcher Leistungen die Einhaltung der Vorschriften und die Steuersicherheit zu gewährleisten.

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