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Mittwoch, Januar 28, 2026
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Mitarbeiter aus Polen beauftragen: B2B-Verträge (JDG)

Die B2B-Zusammenarbeit in Polen ist die häufigste Lösung, mit der ausländische Unternehmen Teams in Polen aufbauen – ohne Firmengründung in Polen und ohne die vollständige Anwendung des polnischen Arbeitsrechts. Das gilt besonders für Expertenrollen, in denen Leistungen klar als Service erbracht und abgerechnet werden können: IT, Data/Analytics, Finanzen, Marketing, Design oder Beratung.

Aus operativer Sicht kann B2B in Polen irritierend wirken, weil eine langfristige Zusammenarbeit häufig ähnlich wie eine Festanstellung aussieht. Der entscheidende Unterschied ist jedoch: Bei B2B-Verträgen entsteht kein Arbeitsverhältnis – es handelt sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei unabhängigen Unternehmen. Genau diese Abgrenzung muss konsequent sowohl im Vertrag als auch in der Zusammenarbeitspraxis sichtbar sein.

In diesem Beitrag zeigen wir, wie das polnische B2B-Modell über JDG funktioniert, welche Pflichten ein polnischer B2B-Kontraktor hat, was eine ausländische Firma beachten sollte und wo die realen Risiken liegen (Scheinselbstständigkeit / verdecktes Arbeitsverhältnis, Compliance, VAT/Umsatzsteuer, Betriebsstätte). Dabei berücksichtigen wir auch typische Anforderungen an Steuerberatung und Dokumentation in grenzüberschreitenden Strukturen.


Wie funktioniert das B2B-System (JDG) in Polen?

In Polen basiert B2B meist auf einer Einzelunternehmung (JDG), registriert in CEIDG (Zentrales Register für Geschäftstätigkeit). Die Registrierung ist grundsätzlich ein einfacher Verwaltungsprozess auf Seiten der natürlichen Person: Der Kontraktor gründet die JDG, hinterlegt Unternehmensdaten und kann ab diesem Zeitpunkt legal Dienstleistungen als Unternehmer erbringen.

Ab der Registrierung ändert sich die rechtliche Natur der Beziehung zur ausländischen Firma: Der polnische Spezialist handelt nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Arbeitsrechts, sondern als unabhängiger Dienstleister. Die Zusammenarbeit ist somit eine Beziehung zwischen zwei Wirtschaftssubjekten: Dienstleister (B2B-Kontraktor) und Leistungsempfänger (ausländisches Unternehmen). Diese Unterscheidung ist zentral, weil sie bestimmt, wer wofür verantwortlich ist, wie die Vergütung abgerechnet wird und welche formellen Pflichten auf beiden Seiten entstehen.

In der Praxis erbringt der Kontraktor Leistungen und stellt anschließend eine Rechnung gemäß dem vereinbarten Abrechnungsmodell. Häufig sind monatliche Rechnungen für eine feste Verfügbarkeit oder ein definiertes Leistungspaket; ebenso verbreitet sind Meilenstein-Abrechnungen (milestones) oder Time & Material (auf Basis von Zeit- bzw. Leistungsnachweisen). Für das ausländische Unternehmen ist entscheidend: Die Abrechnung erfolgt über Rechnungsstellung – wie bei einem klassischen B2B-Servicevertrag.

Gleichzeitig verbleiben die meisten „lokalen“ Pflichten beim Kontraktor. Er organisiert seine polnische Buchhaltung, die Einkommensteuer (PIT), die Sozialabgaben an ZUS (polnische Sozialversicherung) und – je nach Art der Leistung und Status – auch Fragen rund um VAT / Umsatzsteuer. Mit anderen Worten: Der Kontraktor wählt seine Besteuerungsform, führt Abrechnungen durch und überwacht Fristen wie jeder Unternehmer.

Für ausländische Firmen ist dieses Modell attraktiv, weil es in der Regel keine Einbindung in ein polnisches Payroll- und HR-System erfordert. Das Unternehmen wird üblicherweise nicht zum polnischen Steuer- oder ZUS-Zahler – sofern die Zusammenarbeit sauber strukturiert ist: Es darf nicht zu einer „arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung“ in der Praxis kommen und die Aktivitäten dürfen nicht zu einer Betriebstätte in Polen führen. Genau deshalb ist B2B in Polen oft die erste Wahl beim Teamaufbau: schnell in der Umsetzung, operativ schlank – aber nur dann sicher, wenn die Beziehung von Beginn an als echte Dienstleistungsbeziehung konzipiert wird.

Wenn Sie das Thema Mitarbeiter aus Polen einstellen besser verstehen möchten, sehen Sie sich auch den ersten Teil unserer Serie an. Dort erklären wir unter anderem, warum ausländische Unternehmen zunehmend Polen einstellen, welche steuerlichen und rechtlichen Pflichten sowie Risiken entstehen können und welche bewährte Verfahren und häufigsten Arbeitgeberfehler es gibt: Einstellung von Mitarbeitern aus Polen: Was ausländische Arbeitgeber wissen müssen.

Freelancer vs. B2B-Kontraktor in Polen

Im internationalen Umfeld wird „Freelancer“ häufig für jede nicht-feste Zusammenarbeit verwendet. In Polen ist die Unterscheidung zwischen Freelancer und B2B-Kontraktor jedoch praktisch relevant:

Ein Freelancer arbeitet oft projektbasiert, für mehrere Kunden, in kürzeren Zyklen und mit hoher organisatorischer Unabhängigkeit.

Ein B2B-Kontraktor arbeitet häufiger langfristig für einen dominierenden Kunden – oft nahe am Modell „fester Team-Partner“, jedoch weiterhin als Dienstleister.

Diese Differenz ist wichtig: Je stärker die Zusammenarbeit einer Festanstellung ähnelt, desto sorgfältiger müssen Vertrag und Arbeitsorganisation gestaltet werden, um das Risiko eines verdeckten Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.


Pflichten des B2B-Kontraktors: Steuern, ZUS und Organisation

Im JDG-Modell liegen Formalitäten und Abrechnungen primär beim Kontraktor. Für ausländische Unternehmen ist entscheidend zu verstehen: B2B bedeutet Zusammenarbeit mit einem Unternehmer, der seine öffentlich-rechtlichen Pflichten in Polen selbst erfüllt – insbesondere in Bezug auf Steuern und Sozialversicherung (ZUS).

Erstens, Wahl der Besteuerungsform. Das polnische System bietet mehrere Formen, z. B. Besteuerung nach Skala, Flat-Tax (linear) oder Pauschalsteuer (ryczałt). In der Praxis können daher zwei Kontraktoren mit ähnlichem Rechnungsvolumen unterschiedliche Steuerlasten haben. Für den ausländischen Auftraggeber ist weniger relevant, welche Form gewählt wird – wichtiger ist, dass der Kontraktor die Folgen kennt und strukturiert sowie fristgerecht abrechnet (ggf. mit professioneller Steuerberatung).

Zweitens zahlt der B2B-Kontraktor in Polen die ZUS-Beiträge (polnische Sozialversicherung) – einschließlich des Krankenversicherungsbeitrags. Eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit (JDG) ausübt, ist gesetzlich verpflichtet, Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge nach den geltenden Vorschriften zu entrichten. Das polnische System bietet zudem Erleichterungen für neue Unternehmer, z. B. die „Start-Erleichterung“ (ulga na start), gefolgt von bevorzugten ZUS-Beiträgen (präferenziellen Sozialversicherungsbeiträgen). Darüber hinaus existieren Modelle wie „Mały ZUS Plus“ (kleiner ZUS Plus), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. ZUS veröffentlicht außerdem Informationsmaterialien dazu, wie der Krankenversicherungsbeitrag in Abhängigkeit von der gewählten Besteuerungsform und dem Unternehmerstatus in Polen berechnet wird – häufig relevant im Rahmen der laufenden Steuerberatung und Compliance-Dokumentation.

Praktisch heißt das: Das ausländische Unternehmen übernimmt nicht die Rolle des ZUS-Zahlers. Sinnvoll ist jedoch ein schlanker Onboarding-Check – z. B. ob der Kontraktor eine Buchhaltung hat bzw. einen klaren Abrechnungsplan. Das reduziert operative Risiken in langfristigen Kooperationen.


VAT / Umsatzsteuer und Rechnungsstellung im B2B-Modell

VAT/Umsatzsteuer in einer B2B-Beziehung mit einem polnischen Kontraktor wirft häufig Fragen auf, weil viele Unternehmen intuitiv davon ausgehen, dass – wenn der Dienstleister in Polen tätig ist – automatisch „polnische Umsatzsteuer (VAT)“ auf der Rechnung erscheinen muss. Bei Dienstleistungen zwischen steuerpflichtigen Unternehmern (B2B) kann die Abrechnungslogik jedoch anders sein: Entscheidend ist weniger, wo der Leistungserbringer sitzt, sondern welche Regeln für den Leistungsort (place of supply) gelten.

Nach der allgemeinen Regel für B2B-Dienstleistungen ist der Ort der Besteuerung grundsätzlich das Land, in dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz (oder eine für die Transaktion relevante feste Niederlassung / fixed establishment) hat. Dieses Prinzip ergibt sich aus EU-Vorgaben (Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie) und spiegelt sich in den polnischen Regeln zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen an Unternehmer wider (Art. 28b des polnischen Umsatzsteuergesetzes). In der Folge wird bei typischen Spezialleistungen – etwa IT-Dienstleistungen, Beratung oder Marketing-Leistungen für ein ausländisches Unternehmen – häufig ein Modell angewendet, in dem die Umsatzsteuer/VAT nach den Regeln auf Kundenseite abgerechnet wird (z. B. über das Reverse-Charge-Verfahren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind).

In der Praxis hängt eine korrekte Rechnungsstellung von mehreren Punkten ab, die idealerweise zu Beginn der Zusammenarbeit geklärt werden: dem Status des Kunden als steuerpflichtiger Unternehmer, dem Land seines Unternehmenssitzes, dem Vorliegen einer passenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (z. B. EU-VAT-Nummer bei innergemeinschaftlichen Transaktionen) sowie der Frage, ob die Leistung unter eine Kategorie fällt, für die Ausnahmen von der Grundregel gelten. Da solche Ausnahmen existieren und die Abrechnung erheblich verändern können, ist es gute Praxis, dass der Kontraktor (gemeinsam mit seiner Buchhaltung bzw. im Rahmen der laufenden Steuerberatung) bereits im Onboarding den korrekten Fakturierungs- und VAT-Ansatz für die konkrete Konstellation und Leistungsart bestätigt. Das minimiert das Risiko von Korrekturen, Zahlungsverzögerungen und Missverständnissen im Finance/Accounting – sowohl auf Seiten des Kontraktors als auch des Kunden.


Pflichten der ausländischen Firma bei B2B in Polen

Auf Seiten des ausländischen Unternehmens sind die Formalitäten in der Regel weniger aufwendig als bei einer klassischen Festanstellung, dennoch erfordert die B2B-Zusammenarbeit in Polen eine grundlegende Strukturierung – sowohl in der Dokumentation als auch in der operativen Praxis. Zunächst empfiehlt es sich, den Status des B2B-Kontraktors als aktiven Unternehmer (JDG) zu verifizieren und ein klares Abrechnungsmodell festzulegen (Leistungsumfang, Fakturierungsrhythmus, Regeln zur Leistungsabnahme). Anschließend ist ein gut vorbereiteter B2B-Vertrag entscheidend; er regelt unter anderem den Gegenstand der Leistungen, Haftung, Vertraulichkeit (NDA) sowie die Rechte an Arbeitsergebnissen (IP).

Ebenso wichtig ist, dass das Kooperationsmodell tatsächlich einer Dienstleistungsbeziehung entspricht. Wird B2B übermäßig einer Beschäftigung angenähert – etwa durch feste Arbeitszeiten, starke organisatorische Unterordnung oder „arbeitnehmerähnliche“ Abwesenheitsregeln –, steigt das Risiko, dass die Zusammenarbeit in ihrem Charakter in Frage gestellt wird. Das kann rechtliche und steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (insbesondere im Kontext von Compliance und begleitender Steuerberatung).


Größtes Risiko: Scheinselbstständigkeit und „verdecktes Arbeitsverhältnis“

Das zentrale Risiko besteht, wenn die Zusammenarbeit in der Praxis die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt. Der polnische Arbeitskodex (Art. 22) nennt typische Kriterien, u. a. Arbeit unter Leitung sowie am Ort und zur Zeit, die durch den Arbeitgeber bestimmt werden.

In diesem Kontext ist auch die Rolle der PIP (polnische Arbeitsinspektion) relevant: Wenn Arbeit faktisch unter Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird, kann die Behörde Kontrollen durchführen und in bestimmten Fällen gerichtliche Schritte zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses anstoßen.

Häufig ist nicht der Vertrag das Problem, sondern die Praxis: Es wird ein B2B-Vertrag unterschrieben, die Zusammenarbeit wird aber wie eine Festanstellung organisiert. Ein sicherer B2B-Setup in Polen erfordert daher Konsistenz zwischen Vertrag und operativem Modell.


So erstellen Sie einen sicheren B2B-Vertrag mit polnischem Kontraktor

Ein korrekt konstruierter B2B-Vertrag sollte konsequent den Charakter einer Dienstleistungsbeziehung widerspiegeln – und nicht den einer Festanstellung. Das bedeutet: Statt eine Position und typische Arbeitnehmerpflichten zu beschreiben, sollte das Dokument den Leistungsumfang, die erwarteten Deliverables sowie das Abrechnungsmodell präzise definieren – einschließlich Regeln zur Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, und der Methode zur Leistungsabnahme der fertiggestellten Arbeiten. Ebenso wichtig ist eine klare Feststellung, dass der Kontraktor als unabhängiger Unternehmer handelt, die Leistungserbringung eigenständig organisiert und eine für die B2B-Zusammenarbeit typische Verantwortung trägt.

In der grenzüberschreitenden Praxis erfordern die Bereiche, die für den Schutz der Unternehmensinteressen entscheidend sind, besondere Präzision. Dazu gehören vor allem Regelungen zur Vertraulichkeit (NDA), Vorgaben zur Nutzung und Übertragung von Rechten an Arbeitsergebnissen (IP / Rechteübertragung) sowie Anforderungen an die Daten- und Tool-Sicherheit. Je umfangreicher der Zugriff des Kontraktors auf Systeme, Daten oder Infrastruktur des Kunden ist, desto detaillierter sollten Bestimmungen zu Berechtigungen, Sicherheitsstandards, Haftung bei Sicherheitsvorfällen und zu Offboarding-/Exit-Prozessen bei Beendigung der Zusammenarbeit ausfallen – besonders relevant in den Bereichen Technologie und Finanzen und häufig eng verzahnt mit Compliance und laufender Steuerberatung.


Kernelemente einer compliance-sicheren B2B-Zusammenarbeit

Eine B2B-Zusammenarbeit ist grundsätzlich sicher, wenn ihre vertragliche Struktur und die operative Praxis konsequent eine Dienstleistungsbeziehung bestätigen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass:

  • der polnische B2B-Kontraktor eine aktive JDG führt und über korrekte Rechnungsdaten verfügt,
  • der B2B-Vertrag den Leistungsumfang, die Abrechnungsmethode sowie Regeln zur Leistungsabnahme präzise definiert,
  • die Organisation der Zusammenarbeit keine Elemente nachbildet, die typisch für ein Arbeitsverhältnis sind (insbesondere die Festlegung von Arbeitszeit und Arbeitsort in einer für eine Festanstellung charakteristischen Weise),
  • der Kontraktor echte unternehmerische Unabhängigkeit in der Leistungserbringung behält und eine für B2B angemessene Verantwortung/Haftung trägt,
  • der Kontraktor keine Befugnis hat, im Namen des Unternehmens Verträge zu verhandeln oder abzuschließen, und keine bindenden kommerziellen Entscheidungen treffen darf – was rechtliche und steuerliche Risiken reduziert (häufig relevant im Kontext von Compliance und begleitender Steuerberatung).

Wann ist B2B in Polen die beste Option?

B2B ist oft die beste Wahl, wenn ein Unternehmen schnell und flexibel mit einem polnischen Spezialisten starten will – ohne lokale Struktur aufzubauen. Besonders geeignet ist das Modell für Experten-, Projekt- und Produktrollen, in denen Ergebnisse messbar sind und keine arbeitsrechtliche Unterordnung benötigt wird.

Wenn jedoch ein fester Dienstplan, klassische HR-Prozesse wie bei Festangestellten oder volle Verfügbarkeit und Weisungsgebundenheit erforderlich sind, ist in der Praxis häufig ein Employer of Record (EoR)-Modell oder eine lokale Struktur in Polen passender.

Das B2B-Modell mit polnischen Kontraktoren ist verbreitet und operativ sehr effizient – vorausgesetzt, es wird als echte Geschäftsbeziehung gestaltet und nicht als „Festanstellung auf Rechnung“. Polnisches Recht definiert klare Kriterien für Arbeitsverhältnisse, und Kontrollinstitutionen können Kooperationen prüfen, die nur dem Namen nach B2B sind.

Wenn Sie planen, Kontraktoren aus Polen zu beauftragen, und sicherstellen möchten, dass Kooperationsmodell, B2B-Vertrag und operative Umsetzung konsistent sind (auch aus steuerlicher und organisatorischer Perspektive), kann das getsix® Team Sie bei der Strukturierung der Zusammenarbeitsregeln, der Compliance sowie der Erstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen – inklusive laufender Steuerberatung. Kontaktieren Sie uns.

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